Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Dezember 2003
§ 16c

§ 16c – Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Zuschüsse dürfen einen Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen. (2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit ausüben, können durch geeignete Dritte durch Beratung oder Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten gefördert werden, wenn dies für die weitere Ausübung der selbständigen Tätigkeit erforderlich ist. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen ist ausgeschlossen. (3) Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll die Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.

Kurz erklärt

  • Erwerbsfähige Leistungsberechtigte können Darlehen und Zuschüsse für notwendige Sachgüter ihrer selbständigen Tätigkeit erhalten, bis zu 5.000 Euro.
  • Sie können auch durch Dritte Beratung oder Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten erhalten, die für ihre selbständige Tätigkeit wichtig sind.
  • Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen ist dabei ausgeschlossen.
  • Leistungen zur Eingliederung werden nur gewährt, wenn die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist.
  • Die Agentur für Arbeit kann eine fachkundige Stelle zur Beurteilung der Tragfähigkeit hinzuziehen.